An den Nordfassaden gibt es bei den Häusern A und B keine freiliegende Fläche des 1. Untergeschosses/Eingangsgeschosses über dem massgebenden Terrain.17 Bei den Häusern A und B beträgt die freiliegende Fassadenfläche über dem massgebenden Terrain insgesamt je 99 m2. Das 1. Untergeschoss/Eingangsgeschoss ragt im Mittel je 1.5 m über das massgebende Terrain (99 m2 ÷ 66 m). Das gemäss Art. 212 Abs. 5 Bst. h BR maximal zulässige Mittel von 1.8 m über dem massgebenden Terrain ist deutlich eingehalten.