Bei einer Länge von 19 m und einer Breite von 14 m ergibt sich pro Haus eine zulässige, freiliegende Fassadenfläche über dem massgebenden Terrain von insgesamt 118.8 m2 ([19 m + 19 m + 14 m + 14 m] x 1.8 m). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwortbeilage Nr. 2 ist anhand der mit dem angefochtenen Entscheid bewilligten Projektpläne nachvollziehbar und erweist sich als korrekt. Das Terrain wird an der Südfassade auf der gesamten Gebäudelänge von 19 m abgegraben. Von der Oberkante des 1. Untergeschosses/Eingangsgeschosses bis zur Oberkante des Erdgeschosses sind es insgesamt 2.75 m.