a BR dürfen An- und Kleinbauten eine Grundfläche von maximal 60 m2 und eine Fassadenhöhe traufseitig von maximal 4 m aufweisen. Anbauten im Sinne von Art. 212 Abs. 4 [gemeint ist Abs. 5] Bst. a BR werden nicht an die Gebäudelänge oder Gebäudebreite angerechnet, sofern sie nicht zwei Hauptgebäude miteinander verbinden (Art. A112 Abs. 3 BR). Die Pelletlager sind je mit den Häusern A bzw. B zusammengebaut, unbewohnt und gelten mit einer Fläche von je 16.7 m2 und einer Höhe von deutlich weniger als 4 m als Anbauten. Die Pelletlager stellen zudem keine Verbindung zwischen den Häusern A und B dar. Dementsprechend sind sie nicht an die Gebäudelängen der Häuser A und B anzurechnen.