Laut Art. 212 Abs. 5 Bst. h erstes Lemma BR gilt ein Geschoss als Untergeschoss, wenn die Oberkante des Erdgeschosses (OK EG Boden) im Mittel maximal 1.8 m über dem massgebenden Terrain liegt. Der zusätzliche Hangzuschlag bei offenen Balkonen und dergleichen mit einem Fassadenanteil von mehr als 50 Prozent gilt auch zur Bestimmung des Untergeschosses. Die Hinweisspalte zu Art. 212 Abs. 5 Bst. h BR konkretisiert: D.h. OK EG Boden darf im Mittel nicht mehr als 1.8 m plus Zuschlag nach Art. 212 Abs. 4 Bst. e über dem massgebenden Terrain liegen.