Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Art. 212 Abs. 5 Bst. h BR sehe vor, dass ein Untergeschoss im Mittel, das heisse im Durchschnitt, max. 1.8 m über das massgebende Terrain hinausragen dürfe. Es sei irrelevant, wenn das Geschoss stellenweise um mehr als 1.8 m hinausrage. Um die mittlere Höhe zu berechnen, sei die Fassadenfläche des Geschosses durch dessen Umfang zu dividieren. Die Süd- und Nordfassaden seien je 19 m lang. Die Seitenfassaden seien 14 m lang. Ausserhalb des massgebenden Terrains dürfe somit eine Fläche von 118.8 m2 liegen.