Hinzu kommt, dass sich auch die in der öffentlichen Kanalisation zu erwartende Menge an Misch- und Regenabwasser mit der Projektänderung nicht verändert hat. Auch die Grundeigentümerschaften der Parzellen Nrn. H.________ und I.________ sind durch die Änderung der Erschliessung nicht neu betroffen. Die bestehende Mischabwasserleitung zwischen dem neuen Pumpschacht auf der Parzelle Nr. B.________ und dem bestehenden Kontrollschacht 31 auf der Parzelle Nr. I.________ bleibt unverändert. Das gilt auch für die zu erwartende Menge an Schmutzabwasser der Häuser A und B. Ebenso wenig ist die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. N.________ neu betroffen.