Die Verfahrensbeteiligten haben dies denn auch nicht bestritten. Öffentliche Interessen sind durch die Projektänderung nicht zusätzlich betroffen. Die Mischabwasserleitung auf der Strassenparzelle Nr. M.________ bleibt unverändert bestehen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Regenabwasserleitung. Sowohl gemäss dem Werkleitungsplan vom 1. Juni 2023 als auch dem neuen Werkleitungsplan vom 6. Juni 2024 soll eine neue Regenabwasserleitung über die Strassenparzelle Nr. M.________ geführt werden. Hinzu kommt, dass sich auch die in der öffentlichen Kanalisation zu erwartende Menge an Misch- und Regenabwasser mit der Projektänderung nicht verändert hat.