Gemäss dem Werkleitungsplan vom 1. Juni 2023 plante die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine neue Schmutzabwasserleitung (bzw. einen Ausbau der bestehenden Schmutzabwasserleitung), die vom Kontrollschacht 13 in der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. B.________ über die Parzellen Nrn. H.________ und I.________ bis zum Kontrollschacht 31 auf der Parzelle Nr. I.________ verlaufen sollte. Zudem war vorgesehen, vom Sickerschacht 5, ebenfalls in der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. B.________, eine neue Regenabwasserleitung über die Parzelle Nr. H.________, die Strassenparzelle Nr. M.________ und anschliessend zum Kontrollschacht 48565 auf der Parzelle Nr. N.________ zu verlegen.