Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist grundsätzlich begründet und damit formgerecht. Hinsichtlich der Rüge in Zusammenhang mit der Lage des Bauvorhabens in einem Gefahrengebiet erklärt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer setzte sich mit den Beurteilungen der Fachbehörden (Fachgutachten der K.________ AG vom 28. Januar 2022, Fachbericht der Abteilung Naturgefahren vom 28. Mai 2022 sowie deren Stellungnahme vom 11. Oktober 2022) nicht auseinander. Es sei fraglich, ob auf die Rüge einzutreten sei.