Die Gemeinde reichte am 2. Mai 2024 eine Stellungnahme ein und führte aus, der Gebäudeabstand von 8.08 m zwischen dem Haus A und dem Haus 1 sei korrekt ausgewiesen und gestützt auf Art. A134 Abs. 5 BR genügend. Die Beschwerdegegnerin reichte am 31. Juli 2024 eine Stellungnahme, einen angepassten Werkleitungsplan vom 6. Juni 2024 sowie einen Durchleitungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin (als Berechtigte) und der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. J.________ ein. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion