1. Juni 2023 sowie dem Plan «Grundrisse und Schnitt A – A 1:100 Haus A» vom 10. August 2022 habe die Beschwerdegegnerin die Balkone des Hauses A für den Gebäudeabstand nicht berücksichtigt und einen solchen von 8.08 m ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde die Gemeinde gebeten mitzuteilen, wie sie Art. 212 Abs. 5 Bst. d und e BR2 zu den vorspringenden Gebäudeteilen auslegt und insbesondere zu erläutern, in welchem Verhältnis die beiden Bestimmungen zum Gebäudeabstand gemäss Art. A134 BR (insbesondere Art. A134 Abs. 5 BR) stehen.