Mit Verfügung vom 18. April 2024 erwog das Rechtsamt, aus dem Werkleitungsplan vom 1. Juni 2023 gehe hervor, dass beispielsweise die projektierte Schmutzabwasserleitung über die Nachbarparzellen Nrn. H.________ und I.________ geführt werden solle und keine Dienstbarkeiten aktenkundig bzw. aus dem Grundbuch ersichtlich seien. Weiter hielt das Rechtsamt fest, aufgrund einer summarischen Beurteilung erscheine fraglich, ob der Gebäudeabstand zwischen dem Haus A und dem Haus 1 eingehalten sei. Gemäss Situationsplan vom 10. August 2022 / 1. Juni 2023 sowie dem Plan «Grundrisse und Schnitt A – A