abgeklärt worden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 4. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Sigriswil führt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2024 aus, alle Vorschriften seien eingehalten und die Rügen unbegründet. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) hält mit Stellungnahme vom 23. Januar 2024 fest, es gebe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde Folge zu leisten. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde.