Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 21. November 2023 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 21. November 2023 und die Rückweisung an die Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, die Geschosszahl sei nicht eingehalten, diverse baupolizeiliche Masse und Abstände würden nicht eingehalten, das Ortsbild würde beeinträchtigt, es sei zu Unrecht eine Ausnahme betreffend Waldabstand erteilt worden, die Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt werde beeinträchtigt, die Erschliessung hinsichtlich Wasser, Energie und Abwasserbeseitigung sei nicht sichergestellt und die Problematik des Bauens im Gefahrengebiet sei zu wenig