1. Die Beschwerdegegnerin ist Grundeigentümerin der Parzellen Sigriswil Gbbl. Nrn. B.________, D.________ und E.________. Die Parzellen Nrn. B.________ und D.________ sind bis anhin unbebaut. Auf der Parzelle Nr. E.________ befindet sich ein Einfamilienhaus (nachfolgend Haus 1). Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2. Die Beschwerdegegnerin reichte am 25. Februar 2022 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für den Neubau von je einem Mehrfamilienhaus mit je einer Einstellhalle auf den Parzellen Nrn. B.________ und D.________. Das Mehrfamilienhaus A (nachfolgend Haus A) auf der Parzelle Nr. D.________ umfasst acht Wohneinheiten und acht Einstellhallenplätze.