Bei in der Praxis gebräuchlichen Voranfragen geht es sodann um das Ersuchen einer Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Eine solche Auskunft hat aber generell lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht, weshalb sie ohnehin keine Vertrauensposition zu verschaffen mag,20 was dementsprechend erst Recht für die Auskunft vom 26. April 2023 zu gelten hat. Auch das spricht in vorliegendem Fall somit gegen ein Abweichen von der Kostentragungspflicht für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 BewD. 14 Reglement über die Reklame in der Stadt Biel/Bienne vom 3. März 2002 (Reklame-Reglement, 7.2.1-5), Art. 2