Überdies genügen gemäss der Rechtsprechung mündliche Zusagen einzelner Mitglieder der Bauverwaltung oder der Baukommission ohnehin nicht als Grundlage für den guten Glauben einer Bauherrin.18 Gleiches gilt auch für vorliegende E-Mail Nachricht vom 26. April 2023. Wenn überhaupt, ist die E-Mail Nachricht vom 26. April 2023 als (informelle) Voranfrage zu qualifizieren. Zwar erhob die Stadtplanung Biel keine Kosten für diese Auskunft, obwohl für Voranfragen und schriftliche Anfragen mit Vorsorgecharakter grundsätzlich Kosten zu erheben sind.19 Bei in der Praxis gebräuchlichen Voranfragen geht es sodann um das Ersuchen einer Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens.