Ob es sich bei der ursprünglichen Anfrage der Beschwerdeführerin an die Stadtplanung Biel um den blossen Ersatz einer baubewilligten Reklame handelte, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Anfrage vom 25. April 2023 nicht als Beschwerdebeilage ein.16 Es kann somit nicht beurteilt werden, auf welche Anfrage und zu welchem Projekt der Beschwerdeführerin sich die angebliche «Falschinformation» der Stadtplanung Biel bezogen haben soll. Bereits deswegen vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich aus ihrem Vorbringen abzuleiten.