e) Gemäss Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Reglements über Reklamen der Stadt Biel/Bienne14 ist das Ersetzen oder Auswechseln von Reklamen an bereits bewilligten Reklameträgern grundsätzlich bewilligungsfrei. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat jedoch derjenige, der aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.15 Ob es sich bei der ursprünglichen Anfrage der Beschwerdeführerin an die Stadtplanung Biel um den blossen Ersatz einer baubewilligten Reklame handelte, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erstellt.