d) Die Beschwerdeführerin bringt nun aber vor, sie habe das Baugesuch aufgrund einer «Falschinformation» der Stadtplanung Biel eingereicht. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf eine der Beschwerde beigelegte E-Mail-Nachricht der Stadtplanung Biel vom 26. April 2023. Darin bittet die Stadtplanung Biel die Beschwerdeführerin um die Einreichung eines «entsprechenden Baugesuchs», «[d]a sich das Erscheinungsbild der Reklame wesentlich veränder[e]». Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Reglements über Reklamen der Stadt Biel/Bienne13, wonach das Ersetzen oder Auswechseln von Reklamen an bereits bewilligten