Der in Ziff. 3.2 der Abschreibungsverfügung aufgelistete Aufwand ist somit entstanden. Weiter wurden die Kosten gemäss den in der Gebührenverordnung aufgeführten Tarifen verrechnet.12 Der im Baubewilligungsverfahren entstandene Aufwand ist von der Bauherrschaft sodann unabhängig davon zu tragen, ob das Verfahren mit einer Baubewilligung oder einem Bauabschlag endet oder ob die Bauherrschaft ihr Gesuch zurückzieht. Indem die Stadt Biel/Bienne keine zusätzliche Grundgebühr erhob, trug sie auch der Tatsache Rechnung, dass die Gebühren bei einem Rückzug des Baugesuchs angemessen herabgesetzt werden. Die Gebühr in der Höhe von CHF 470.– ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.