c) Die Beschwerdeführerin löste durch das Einreichen eines Baugesuchs das Baubewilligungsverfahren aus. Die Baubewilligungsbehörde machte eine vorläufige Prüfung und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Standorte der Reklamen im Situationsplan vermasst einzutragen und erneut einzureichen. Gleichzeitig teilte sie der Beschwerdeführerin mit, die Reklametafeln an den Fassaden im 2. Obergeschoss seien nicht bewilligungsfähig. Diese seien im Formular eBau zu löschen und das Formular sei erneut einzureichen.