Die Stadt Biel/Bienne hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement10 als auch eine Gebührenverordnung11 erlassen. Im Baubewilligungsverfahren bestehen die Gebühren demnach aus einer Grundgebühr für die Prüfung und Behandlung des Gesuchs mit Einschluss der Sekretariatsarbeiten sowie aus Aufwandgebühren oder Pauschalen für besondere Aufwendungen, die mit der Grundgebühr nicht abgegolten sind (Art. 21 Abs. 1 Gebührenreglement). Im Einzelnen werden die Gebühren im Bauwesen im Anhang 1 zur Gebührenverordnung dargestellt. Die Gebühren werden angemessen herabgesetzt, wenn das Baugesuch zurückgezogen wird (Art.