b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin und Verfügungsadressatin der Kostenverfügung vom 6. Dezember 2023 beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich ausschliesslich gegen die Kosten der Abschreibungsverfügung. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher einzig Ziffer 3.2 der Abschreibungsverfügung. 2. Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens