4. Auf die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Abschreibungsverfügungen, die in einem Baubewilligungsverfahren ergangen sind, können wie ein Bauentscheid angefochten werden.6 Bauentscheide, baupolizeiliche Verfügungen und damit zusammenhängende Kostenverfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG7). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.