Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird bestimmt auf CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 GebV14). b) Entschädigungspflichtigen Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung