a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Gründe für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip sind keine ersichtlich. Insbesondere liegt keine Fehlleistung der Gemeinde vor. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art.