Da aber die Gemeinde der Beschwerdeführerin die eingegangenen Einsprachen und Rechtsverwahrungen mit Schreiben vom 3. Februar 2022 zur Stellungnahme zugestellt hatte, war die Beschwerdeführerin genügend darüber orientiert, wer welche Rechtsverwahrung geltend gemacht hatte. Es war daher nicht notwendig, die unterzeichnenden Miteigentümerinnen und Miteigentümer namentlich im Entscheid aufzuführen. Selbst wenn auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend diese Rechtsverwahrung eingetreten werden könnte, wären sie deshalb als unbegründet abzuweisen. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c