Ob die Miteigentümerinnen und Miteigentümer berechtigt sind, diese Forderung zu stellen, ist weder im Baubewilligungs- noch im Baubeschwerdeverfahren zu prüfen. Es trifft auch zu, dass die Miteigentümerinnen und Miteigentümer, die diese Rechtsverwahrung angemeldet haben, im angefochtenen Entscheid nicht namentlich aufgeführt werden. Da aber die Gemeinde der Beschwerdeführerin die eingegangenen Einsprachen und Rechtsverwahrungen mit Schreiben vom 3. Februar 2022 zur Stellungnahme zugestellt hatte, war die Beschwerdeführerin genügend darüber orientiert, wer welche Rechtsverwahrung geltend gemacht hatte.