Da dieser Hinweis bloss deklaratorische Bedeutung hat, ist die Beschwerdeführerin dadurch überhaupt nicht nachteilig betroffen. Es fehlt daher auch in dieser Hinsicht an der Beschwerdelegitimation. Inhaltlich handelt es sich bei diesen Eingaben nicht um Einsprachen, sondern um Einwendungen privatrechtlicher Natur. Da die Forderung der unterzeichnenden Miteigentümerinnen und Miteigentümer im vorinstanzlichen Verfahren nicht bereinigt wurde, nahm die Gemeinde die Eingaben zu Recht als Rechtsverwahrung in den Bauentscheid auf. Ob die Miteigentümerinnen und Miteigentümer berechtigt sind, diese Forderung zu stellen, ist weder im Baubewilligungs- noch im Baubeschwerdeverfahren zu prüfen.