d) In den Vorakten befinden sich vier gleichlautende Eingaben datiert vom 17. Januar 2022, mit denen die unterzeichnenden Miteigentümerinnen und Miteigentümer verlangen, dass die geplanten Fassadenveränderungen gemäss der allseitig genehmigten Vereinbarung vom April 1993 der einheitlichen Gestaltung wegen von der Miteigentümerversammlung genehmigt werden müsse. Zwei Schreiben sind je von einer Person, die anderen beiden von mehreren Personen unterzeichnet. Die Gemeinde hat die Eingaben im Bauentscheid als Rechtsverwahrung angemerkt. Da dieser Hinweis bloss deklaratorische Bedeutung hat, ist die Beschwerdeführerin dadurch überhaupt nicht nachteilig betroffen.