Auf angemeldete, aber nicht bereinigte Rechtsverwahrungen ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Sie können nur auf dem Zivilrechtsweg weiterverfolgt werden.12 Der Hinweis auf Rechtsverwahrungen hat somit rein deklaratorische Bedeutung.13