32 Abs. 2 BewD). Durch die Rechtsverwahrung wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, privatrechtlichen Einwänden oder Ansprüchen allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu tragen. Die Unterlassung der Rechtsverwahrung hat keinen Einfluss auf den Bauentscheid. Sie kann aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und aufgrund der Pflicht zur Schadensminderung den Verlust oder die Herabsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Folge haben, wenn die Bauherrschaft nachzuweisen vermag, dass sie bei rechtzeitiger Kenntnis dem Einwand hätte Rechnung tragen können.11 Auf angemeldete, aber nicht bereinigte Rechtsverwahrungen ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (vgl. Art.