b) Die Gemeinde erläutert, die Forderung der neun Miteigentümerinnen und Miteigentümer, die Fassadenveränderung müsse der Miteigentümerversammlung unterbreitet werden, sei als Rechtsverwahrung vorgemerkt worden, da es sich dabei um eine privatrechtliche Forderung 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 19a 4/8 BVD 110/2023/18