Abgesehen von ihren direkten Nachbarn hätten diese auch nicht an der Einigungsverhandlung teilgenommen. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die von ihrer direkten Nachbarin angegangen worden seien, Einsprache gegen das erste Bauvorhaben zu machen, hätten gar nicht im Namen der Miteigentümerschaft handeln können, sondern höchstens als einzelne Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer. Die Umwandlung der (ungültigen) Kollektiveinsprache in eine Rechtsverwahrung im Bauentscheid akzeptiere sie nicht. Diese sei nicht rechtens, da die neun Personen ausser ihren direkten Nachbarn nicht namentlich erwähnt seien.