a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufnahme der Rechtsverwahrung von Miteigentümerinnen und Miteigentümer in den Bauentscheid. Sie macht insbesondere geltend, mangels Erwähnung der Namen könne sie dem Entscheid nicht entnehmen, welche Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tatsächlich Rechtsverwahrung angemeldet hätten. Abgesehen von ihren direkten Nachbarn hätten diese auch nicht an der Einigungsverhandlung teilgenommen.