Anders als die Beschwerdeführerin meint, dürfte es daher auch für ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger ohne weiteres nachvollziehbar sein, auf welche Bauteile sich der Bauentscheid konkret bezieht. Die Beschwerdeführerin erleidet somit durch die von der Gemeinde gewählte Umschreibung des bewilligten Bauvorhabens keinen objektiven Nachteil. Ein praktischer Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus der Änderung des Textes ziehen könnte, ist nicht erkennbar. Es fehlt daher auch an der materiellen Beschwer. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. 3. Rechtsverwahrung