Es mag sein, dass diese Bezeichnungen zumindest aus der Sicht von Baufachleuten passender sind, als die von der Gemeinde gewählten Begriffe. Dass sie falsch wären, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich aus den bewilligten Plänen klar ergibt, auf welche Bauteile sich der Bauentscheid bezieht. Bei Unklarheiten zwischen dem Text der Baubewilligung und den bewilligten Plänen kommt Letzteren Vorrang zu.8 Anders als die Beschwerdeführerin meint, dürfte es daher auch für ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger ohne weiteres nachvollziehbar sein, auf welche Bauteile sich der Bauentscheid konkret bezieht.