Da sie im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht unterlegen ist, fehlt es bereits an der formellen Beschwer. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen die Baubewilligung selber erhebt, sondern lediglich Textkorrekturen bei der Umschreibung des Bauvorhabens verlangt. So sollen statt «Absturzsicherung» der Begriff «Geländer», statt «Arbeitsplattform» der Ausdruck «Trittflächen zwischen den Fensterleibungen» und statt «Breite» der Begriff «Tiefe» verwendet werden. Es mag sein, dass diese Bezeichnungen zumindest aus der Sicht von Baufachleuten passender sind, als die von der Gemeinde gewählten Begriffe.