c) Im Nachgang zur Einigungsverhandlung reichte die Beschwerdeführerin eine Projektänderung ein. Mit dem angefochtenen Bauentscheid genehmigte die Gemeinde das Bauvorhaben gestützt auf diese geänderten Pläne. Sie bewilligte das Vorhaben so, wie es die Beschwerdeführerin mit den überarbeiteten Plänen beantragt hatte. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen somit vollumfänglich durchgedrungen. Da sie im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht unterlegen ist, fehlt es bereits an der formellen Beschwer.