a) Die Beschwerdeführerin beantragt Korrekturen im Text der angefochtenen Verfügung was die Benennung der Bauteile betrifft. Bei der Absturzsicherung im ersten Obergeschoss und der Arbeitsfläche handle es sich um ein Geländer zwischen den Leibungen und um eine Trittfläche zwischen den Leibungen, die Tiefe (nicht Breite) der Trittfläche betrage analog der Leibungstiefe 38.2 cm. Die Form der Geländer sowie die Trittflächen seien vor über 26 Jahren in mehreren Häusern in der Überbauung A.________ eingebaut worden. Die damalige Geländerhöhe entspreche nicht mehr den heute gültigen Vorschriften.