b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin zwar grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG). Ob ihre Beschwerdebefugnis im konkreten Fall gegeben ist, hat die Rechtsmittelbehörde jedoch von Amtes wegen zu prüfen.4 Zum Einreichen einer Beschwerde ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (sog. materielle Beschwer).