3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2023 beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen. Das Rechtsamt gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen und insbesondere mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte. Die Beschwerdeführerin machte am 2. April 2023 von dieser Möglichkeit Gebrauch und teilte mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.