b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 VRPG). Deshalb werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 21. November 2023 betreffend die Aufhebung der Autoabstellplätze auf dem H.________platz in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 21. November 2023 wird bestätigt. 3. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten von CHF 1000.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.