um dieses Ziel zu erreichen. Sie ist auch zumutbar. Zum einen sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich selber verantwortlich, ausreichend Parkplätze für ihre Mieterinnen und Mieter sowie deren Kundinnen und Kunden zu erstellen (vgl. Art. 16 BauG). Sie haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen dafür öffentliche Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen werden die öffentlichen Parkplätze nicht ersatzlos gestrichen, sondern bloss in eine Einstellhalle verlagert.