Gemäss Art. 23 Bst. k SV7 zählt die Aufhebung oder Änderung der Widmung von Strassen im Anwendungsbereich der Strassengesetzgebung zu den kleinen Strassenbauvorhaben, für die ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinn der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen.