a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, die Aufwertung des Ortszentrums könne nicht durch die Aufhebung von Autoabstellplätzen erreicht werden, sondern müsse auch durch existenzsichernde Massnahmen für die noch vorhandenen Ladengeschäfte und das ansässige Gewerbe erfolgen, was mit den fünf vorhandenen Abstellplätzen immerhin noch minimal möglich wäre. Die Aufhebung der Parkplätze an der J.________gasse sei deshalb unverhältnismässig. Zudem seien an der J.________gasse bereits Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl vorhanden.