Die Aufhebung der Parkplätze auf dem H.________platz ist demgegenüber nicht umstritten. Insoweit ist der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des Baubeschwerdeverfahrens. Dies wird aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit im Dispositiv festgehalten. 2. Aufhebung von öffentlichen Autoabstellplätzen