dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Die beiden Beschwerden richten sich einzig gegen die Aufhebung der Autoabstellplätze an der J.________gasse. Die Aufhebung der Parkplätze auf dem H.________platz ist demgegenüber nicht umstritten.