Ihre Einsprachen wurden abgewiesen. Sie sind daher zur Beschwerde befugt. c) Beide Beschwerden wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin 3 hat die Unterschrift innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die BVD tritt daher auf beide Beschwerden ein. d) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb